Kündigung per SMS oder WhatsApp möglich?
In letzter Zeit häufen sich die Meldungen, dass es erste Kündigungen von Arbeitsverträgen per SMS oder WhatsApp gegeben hat. Aber ist das überhaupt rechtlich zulässig und sind die Kündigungen wirksam?
Zugegeben klingt es auf den ersten Blick eher ungewöhnlich und befremdlich, ist jedoch bereits durch die Rechtsprechung entschieden worden. Grundsätzlich bedarf eine Kündigung der Schriftform gemäß § 623 BGB. Insoweit hat auch bereits 2007 das LAG Hamm (Az 10 Sa 961/06) entschieden, dass eine Kündigung per SMS oder WhatsApp unwirksam ist. Ähnlich sah auch das ArbG Bochum (Az. 5 Ca 1725/12) die Sache und befand die Kündigung für unwirksam.
Insofern bleibt festzuhalten, dass Kündigungen nur in Schriftform wirksam sein können und per SMS oder WhatsApp nicht wirksam gekündigt werden kann.
Sollten Sie dazu Fragen haben, berate ich Sie gerne.