Impressum in Prospekten

Die Gestaltung des Impressums in Werbeprospekten ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, da der Platz beschränkt ist und daher das Impressum meist nur sehr klein abgedruckt wird. So hatte auch das Landgericht Bochum (Az. 10 O 81/15) darüber zu entscheiden, ob das Impressum noch den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Lesbarkeit entspricht. Dabei ist entscheidend, ob die Angaben „von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden können. Hierbei können im konkreten Einzelfall neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung der Werbung, das Papier, die Farbe oder der Hintergrund von Bedeutung sein. Die Wahrnehmung der Angaben wird bereits dadurch stark behindert, dass diese hochkant zum übrigen Text gedruckt sind. Denn in der damit notwendigen Drehung in eine andere Leserichtung liegt grundsätzlich eine Erschwerung der Wahrnehmung (BGH GRUR 1991, 859; LG Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, AZ 5 O 1901/13; LG Berlin, a.a.O.)“

Insofern ist bei der Gestaltung darauf zu achten, dass das Impressum leicht aufzufinden bleibt, da andernfalls Abmahnungn drohen.