Verbraucherstreitbeilegung
Seit 01.02.2017 gelten aufgrund des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) neue und erweiterte Informationspflichten für Unternehmen im B2C Bereich. Jeder Unternehmer muss ab dann gem. § 36 VSBG darauf hinweisen, ob er gegenüber dem Verbraucher am Streitbeilegungsverfahren teilnimmt bzw. dazu verpflichtet ist oder nicht und muss die Schlichtungsstelle angeben. Dies gilt jedoch nur für Unternehmer mit über 10 Mitarbeitern.
Eine weitere Informationspflicht besteht für den Unternehmer dann, wenn es tatsächlich zum Streit im Rahmen eines Verbrauchervertrages kommt. Der Verbraucher ist dann in Schriftform über die zuständige Schlichtungsstelle zu informieren. Ferner muss der Unternehmen zusätzlich angeben, ob es bereits ist an dem Verfahren teil zu nehmen oder dazu verpflichtet ist (§37 VSBG).
Ein Verstoß gegen das VSBG bzw. die Nichteinhaltung entsprechender Informationspflichten kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen und ist demnach abmahnbar. Vermeiden Sie teure Abmahnungen und fügen Sie entsprechende Hinweise ein. Gern können Sie sich dazu beraten lassen.