Stiftung darf Photo- und Filmaufnahmen von Schlössern und Gärten verbieten

Der BGH hat den Streit bezüglich der gewerblichen Verwertung von Photo- und Filmaufnahmen von Schlössern und Gärten letztinstanzlich entschieden. In seinem Urteil vom 17.12.2010 stellt der BGH auf § 59 UrhG ab und entschied, dass der Eigentümer Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken, die vom Grundstück des Eigentümers aus gemacht wurden, untersagen darf.

Die Entscheidung verwundert insgesamt. Zwar kann ein Grundstückseigentümer grundsätzlich Aufnahmen, die von öffentlichen Plätzen aus gemacht werden nicht verbieten (sog. Panoramafreiheit), jedoch ändert sich dies sofern die Aufnahmen vom jeweiligen Grundstück aus gemacht werden. Die Besonderheit ist allerdings hier, dass die Gärten zwar Eigentum der Stiftung aber öffentlich zugänglich sind.  § 59 UrhG knüpft gerade nicht an die Eigentumsverhältnisse an, sondern nur an die „Öffentlichkeit“ des Aufnahmepunktes. Insofern müsste ein Photograph selbst bei öffentlich zugänglichen Plätzen jeweils die Eigentumsverhältnisse prüfen. Insgesamt eine nur schwer nachvollziehbare Entscheidung.