Haftung für volljährige Familienmitglieder beim Filesharing

Der BGH hat Heute (Az. I ZR 169/12) entschieden, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses nicht für ein etwaiges Filesharing und der damit verbundenen Urheberrechtsverletzung der volljährigen Familienmitglieder haftet. Der BGH führt aus, dass „Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen“.

Dies bedeutet, dass sofern keine Anzeichen für einen Verstoß vorliegen volljährige Familienmitgleider auch nicht vorab belehrt werden müssen. Weiter heißt es in der Presseerklärung, dass „erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen“.

Insofern konkretisiert der BGH nunmehr die Prüf- und Belehrungspflichten gegenüber Familienmitgliedern in Filesharingverfahren. Eine erfreuliche und richtige Entscheidung.