Keine Einwilligung in Veröffentlichung von Lichtbildern einer Person nach Teilnahme an einer Demonstration

Das OLG Frankfurt hat nochmals in einer Verfahren (Urt. v. 21.04.2016, Az.: 16 U 251/15) klargestellt, dass die Teinahme an einer Demonstration nicht per se als stillschweigende, konkludente Einwiligung in die Veröffentlichung von Einzelbildern einer Person zu werten ist.

Ein Bildnis wird nicht gleichsam dadurch zum allgemeinen Gebrauch freigegeben, weil der Abgebildete sich in einem öffentlichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos gefertigt werden. Denn die Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration ist zweckbestimmt. Sie dient der Kundgabe der Überzeugung, die Ziele der Veranstaltung zu teilen und zu unterstützen und dafür mit seiner Person offen einzutreten. Auf andere Zwecke kann dieser Wille nicht übertragen werden.

Die Kammer des Landgerichts beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung im Ansatz auch zu Recht nach dem abgestuften und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeprägten Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG vom 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in Einklang steht (BGH vom 13.04. 2010 – VI ZR 125/08 – „Charlotte im Himmel“ Rn 12 ff mwN; EGMR vom 7.02.2012 – 39954/08 – Axel Springer AG; BGH Urteil vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 zitiert nach iuris).

Danach dürfen Bildnisse einer Person ohne deren Einwilligung nach § 23 Abs. 1 KUG ausnahmsweise verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Verbreitung die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Ab. 2 KUG).

Bei dem herauskopiertes Einzelbild des Klägers handelt es sich um einen Ausschnitt, der aus dem Bildzusammenhang genommen worden ist. Es hat für sich gesehen als solches keinen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung, da es lediglich die Identifizierung des Klägers als Person ermöglicht. Über den Kontext der Demonstration, in dem das Bild aufgenommen wurde, wird gerade nicht berichtet. Der Kläger wird in hockender Stellung gezeigt, wie er auf sein Mobiltelefon schaut und möglicherweise Fotos fertigt, wobei dies aus dem Ausschnitt heraus nicht erkennbar ist.

Es hängt damit also vom speziellen EInzelfall ab, ob eine Veröffentlichung zulässig ist. Lassen Sie sich diesbezüglich anwaltlich beraten.