Handyaufnahmen urheberrechtlich geschützt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16. Mai 2025 (Az.: 2-06 O 299/24) entschieden, dass eine mit dem Smartphone aufgenommene Videoaufnahme eines Naturereignisses – hier ein Hochwasser mit dem Einsturz einer Lärmschutzwand – urheberrechtlich geschützt ist.

Auch wenn es sich bei der Aufnahme nicht um ein klassisches „Filmwerk“ im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.6 Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt – d.h., keine Regie-, Kameraführung- oder Gestaltungsleistung im engeren Sinne – kann dennoch Schutz bestehen. Das Gericht stufte die Handyaufnahme als sogenanntes „Laufbild“ nach § 95 UrhG ein.

Auch scheinbar „alltägliche“ oder „unbearbeitete“ Aufnahmen können geschützt sein. Vor der kommerziellen Nutzung solcher Bilder/Videos sollte geklärt sein, ob Nutzungsrechte vorliegen bzw. wer Rechteinhaber ist. Eine Annahme, dass „weil man es im Internet gesehen hat“ automatisch freie Nutzung besteht, ist daher gefährlich.