Abmahnung wegen voreingestellter Zustimmung zum Newsletter
Das OLG Jena hat mit Urteil vom 21.04.2010 unter dem AZ. 2 U 88/10 entschieden, dass eine Zustimmung zum Erhalt eines Newsletters, im Rahmen einer voreingestellten Checkbox, nicht den Erfordernissen an eine ausdrückliche Zustimmung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt.
Ein Kunde, der erst das Häkchen der Checkbox entfernen müsse, dies aber vergesse und in der Folge Newsletter(werbung) erhalte, habe keine ausdrückliche Zustimmung erteilt, da das Nichtentfernen nicht derart zu werten sei. Insbesondere stelle das Nichtentfernen des Häkchens lediglich ein rechtsfolgenloses Nichterklären dar, was gerade nicht den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG genüge.
Es ist daher dringend davon abzuraten sog. Checkboxen bereits voreingestellt auf „JA“ zu setzen und zu glauben, dass dem Empfang von Newslettern oder sonstiger Werbung zugestimmt worden sei. Derartiges Verhalten ist wettbewerbsrechtlich abmahnbar.