Abmahnung – Originalvollmacht notwendig? Nein!
Schon lange herrschte Uneinigkeit darüber, ob bei (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnungen zwangsläufig eine Originalvollmacht beigefügt werden musste. Oftmals wurde bei Nichtvorliegen die Abmahnung wegen fehlender Vollmacht gemäß § 174 S. 1 BGB zurück gewiesen.
Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 19.05.2010 (AZ. I ZR 140/08) entschieden, dass jedenfalls bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, bei denen gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss einer strafbewehrten Unterlasungserklärung gemacht wird, die Vorschrift des § 174 BGB nicht anwendbar ist. Begründet hat der BGH dies damit, dass es sich aufgrund des gleichzeitigen Vertragsangebotes zum Abschluss des Unterlassungsvertrages, nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handle.
Insofern macht es nunmehr keinen Sinn mehr, Abmahnungen wegen fehlender Vollmacht zurück zu weisen, da insbesondere die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf damit hinfällig wurde.