Keine Erstattung der Reisekosten bei fliegendem Gerichtsstand

Grundsätzlich erhält der obsiegende Kläger/Antragsteller seine notwendigen Reisekosten erstattet. Im Rahmen von § 32 ZPO ist es möglich sich einen Gerichtsstand auszusuchen, jedenfalls in sog.  Filesharing-Fällen. Nunmehr hat das Landgericht München I (Az.: 13 T 20183/12) entschieden, dass die angefallenen Reiskosten zu einem Gericht, der an sich keinen Bezug zu den Parteien hat, nicht erstattet werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass derjenige, der den Gerichtsstand gezielt wählt und sich damit u.a. regionale Rechtsprechungsvorteile „sichert“, auf den insoweit nicht notwendigen Reisekosten sitzen bleibt. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Entscheidung durchsetzen wird. M.E. nach müssten jedenfalls die Kosten erstattet werden, die auch bei Wahl eines „normalen“ Gerichtsstandes angefallen wären. Vermutlich wird dies jedoch nicht dazu führen, dass sich die Praxis bei Filesharingfällen ändert.