Werbung mit „Olympischen Preisen“ – unzulässige Werbung
Das Urteil des OLG Schleswig-Holstein (AZ. 6 U 31/12) wird hoffentlich nochmals jedem die Notwendigkeit der rechtlichen Prüfung von Werbekampagnen vor Augen führen. In dem Verfahren ging es um die Werbung eines Händlers, der seine Produkte mit den Schlagworten „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ bewarb. Nur wenige Händler werden das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) kennen. Danach ist die Verwendung des Emblems oder der olympischen Bezeichnung untersagt, sofern „die Werbung sich nach ihrem Gesamteindruck das mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image zunutze macht“.
So kam es, dass der Händler abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert wurde und die Verfahrenskosten zu tragen hatte. Es zeigt sich erneut, dass man die Fülle der gesetzlichen Verordnungen und Gesetze, gerade in Bezug auf eine rechtskonforme Werbung, nicht alle unmittelbar im Blick haben kann und eine rechtliche Prüfung der Werbung bzw. von abmahnbaren Verhaltensweisen vorab durchgeführt werden sollte.