Filme mit sexuellen Vorgängen in „primitiver Weise“ nicht urheberrechtlich geschützt
Wieder mal ging es um die Frage der Schöpfungshöhe bei Filmen die nur das Eine zeigen. Das LG München I (Az. 7 O 22293/12) hat entschieden, dass Filme nicht urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie lediglich sexuelle Vorgänge in prmitiver Weise zeigen. Zwar ist die Entscheidung nicht überzubewerten, da sie nur aufgrund eines schwachen Sachvortrages und einer guten Gegenargumentation erging, im Endeffekt also keine rein rechtlich, dogmatisch gut begründete Sachentscheidung ist, aber dennoch zeigt dies wiederum, dass sich eine Gegenwehtr lohnt. Der Rechteinhaber hatte hier nur pauschal behauptet, dass der Film urheberrechtlich geschützt sei ohne auf den weiteren, substantiierten Sachvortrag des Beklagten einzugehen, so dass das Gericht dann unterstellt hat, dass der Sachvortrag des Beklagten wahr sei.
Im Ergebnis eine Entscheidung, die sich sicherlich nicht verallgemeinern lässt und bei guter Argumentation vermieden werden hätte können. Insofern zwar ein Erfolg, aber eben nur ein Einzelfall. Grundsätzlich wird mal wohl eher auch solchen Werken den urheberrechtlichen Schutz nicht verwehren können, ist aber abschließend noch nicht geklärt.