Werbung mit Ortsangabe kann unzulässig sein
Das OLG Düsseldorf hat zum AZ. I-20 U 226/08 entschieden, dass eine Werbung in Verbindung mit einer Ortsangabe unzulässig sein kann, sofern das Unternehmen in dem Ort keine Filiale oder Niederlassung betreibt. Der Verbraucher erwarte insoweit eine auf diesen Ort konzentrierte Tätigkeit des Unternehmens, so dass die Beschäftigung lediglich eines freien Mitarbeiters nicht genügt, um der Werbung zu entsprechen. Unternehmen sollten daher bei Werbungen vorsichtig formulieren und nur dort einen Ortsbezug herstellen, wo auch eine Niederlassung ist.Bekanntlich bieten viele Dienstleister sog. „Briefkastenadressen“ an, um nach Außen einen Ortsbezug zu suggerieren. Gleichwohl dürfte dies im Rahmen einer Werbung mit dem Ort problematisch sein, sofern es sich tatsächlich nur um eine „Scheinrepräsentanz“ handelt.
Ähnlich entschied auch das OLG Hamm (Az. 4 U 11/07), so dass von entsprechenden Werbungen dringend abzuraten ist.