Werbung mit Testergebnissen
Die Werbung mit Testergebnissen ist bei allen Unternehmen ein oft benutztes Werbemittel, rückt es doch das eigene Produkt, gerade im Vergleich zu Mitbewerbern und deren Produkte, in ein gutes Licht. Oftmals werden dabei jedoch wesentliche Grundzüge des Wettbewerbsrechts (UWG) übersehen, so dass derartige Werbekampagnen mit Abmahnungen von Mitbewerbern oder bspw. der Wettbewerbszentrale torpediert werden.
Rechtlich stellt sich zumeist die Frage, ob die Werbung und die darin enthaltene Aussage irreführend gemäß § 5 UWG ist bzw. ob die Werbung gegen § 5 a Abs. 2 UWG verstößt, da wichtige Informationen vorenthalten werden und wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Bei der Werbung mit Testergebnissen muss die genaue Fundstelle des Testergebnisses angegeben werden und das Ergebnis muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Darunter versteht das Kammergericht bspw., dass die Wahrnehmung der Fundstelle für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung bei Verwendung der Mindestschriftgröße 6 pt zu erfolgen hat (KG, 5 W 17/11).
Ferner sollte die Widergabe des Ergebnisses sachlich und nicht mit eigenen Worten erfolgen, um hier keine falschen Schlüsse zu ziehen. Die Hervorhebung einer Testkategorie innerhalb des Gesamttest ist dabei auch zulässig (OLG Celle, 13 U 22/05). Auch die Werbung mit alten Testergebnissen kann irreführend sein, wenn bspw. ein neuer Test das eigene Produkt nicht mehr so gut aussehen lässt (OLG Hamm, 4 U 165/06).
Im Ergebnis bestehen zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, die bei der Werbung mit Testergebnisses zu beachten sind. Lassen Sie sich dazu beraten.