Abmahnung Urhebernennung bei Pixelio-Bildern
Webseiten- und Blogbetreiber kennen das – bei der Verwendung von Bildern, von denen man nicht selbst der Urheber ist, ist der Urheber gemäß § 13 UrhG zu benennen. Die Bilddatenbanken, bei denen man sich meist die Bilder besorgt, geben dazu konkrete Vorgaben innerhalb der Lizenzbedingungen.
Das wird zumeist dadurch gelöst, dass am Ende des Artikels oder direkt unter dem Bild der Urheber genannt wird. In der Regel gibt es damit auch keine Probleme. Bis jetzt.
Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung (Az. 14 O 427/13) nunmehr entschieden, dass sofern das entsprechende Bild auch als Direktaufruf über eine eigene URL abrufbar ist, auch dort eine Nennung des Urhebers erforderlich ist. Obwohl die Lizenzbedingungen von Pixelio dies eigentlich nicht direkt vorsehen, sieht das LG Köln eine entsprechende Verpflichtung zur Nennung der Urheberrs bei jeder Nutzung, also auch beim direkten Aufruf des Bildes. Technisch soll dies über einen Wasserzeichenvermerk oder über einen direkten Vermerk auf dem Bild erfolgen. Zumeist darf man das Bild nicht bearbeiten, so sehen es in der Regel die Lizenzbedingungen vor, so dass auch hier die Entscheidung problematisch erscheint.
Einmal mehr hat das LG Köln für Unruhe gesorgt. Wer also nicht Gefahr einer Abmahnung laufen will, müsste nunmehr alle verwendeten fremden Bilder direkt mit einem Urhebervermerk kennzeichnen oder deren direkte Abrufbarkeit technisch sperren. Versichern Sie sich aber vorher, dass Sie das Bild bearbeiten dürfen.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen fehlenden Urhebervermerk erhalten haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten.