irreführende Werbung – Werbung mit unsichtbaren Hörgeräten

Um die eigenen Produkte an den Mann zu bringen, werben einige Hersteller von Hörgeräten damit, dass diese praktisch „unsichtbar“ seien. Natürlich will man als Nutzer solcher Geräte damit möglicht unerkannt bleiben, droht doch eine gewisse Stigmatisierung.

Das diese Aussage jedoch nicht zulässig ist, zeigen gleich zwei Urteile. Zunächst hat bereits das LG Stuttgart (37 O 32/11) entschieden, dass dies inbesondere bei Geräten, die hinter dem Ohr getragen werden, irrefeührend gemäß § 5 Abs. 1 UWG ist. Auch die Argumentation, dass die Geräte durch das Haar des Trägers verdeckt werden, ließ das LG nicht gelten. Auch das LG Marburg ließ insofern im konkreten Fall nicht gelten, dass die Aussage als „Interpretation von Unsichtbarkeit“ zu verstehen sei“ (4 O 7/13).

Wie immer ist bei Werbeaussagen darauf zu achten, dass diese nicht irrefeührend sind, sondern der Wahrheit entsprechen.