Abmahnung wegen fehlendem Impressum auf Xing
Die Impressumspflicht – jeder kennt sie mittlerweile und weiß, dass man bei Ebay, Amazon und der eigenen Webseite ein Impressum vorhalten muss. Die Fortgeschrittenen wissen inzwischen auch, dass man ein Impressum bei Facebook und Google+ haben sollte, um nicht als Freiberufler und Gewerbetreibender abgemahnt zu werden. Neuerdings meint ein Rechtsanwalt, dass diese Impressumspflicht auch für Xing gelte und mahnt munter Kollegen ab, die dort kein Impressum hinterlegt haben. Er beruft sich auf Urteile, die die Pflicht auf Facebook und Google+ bestätigt haben und behauptet, dass die Lage vergleichbar sei, also ein Impressum vorzuhalten ist. Zugegeben die Sache ist nicht so eindeutig zu beantworten, gleichwohl liegt der Kollege meiner Meinung nach damit falsch.
Gemäß § 5 TMG müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, ein Impressum verfügbar halten. Die Frage die sich stellt ist also, ob es sich bei einem Xing-Profil um ein eigenständiges Telemedium, also um einen abgrenzbaren, eigenen Teledienst handelt oder ob es sich lediglich um die Nutzung eines fremden Mediums handelt. Dazu muss man sich auch fragen, ob ein objektiver Dritter ein Xing-Profil als eigenständiges Medium, wie etwa bei einem Ebay-Angebot, auffasst. Bei der Nutzung von fremden Diensten für eigene Inhalte ist klar eine Impressumspflicht anzunehmen. Aber ist das Xing-Profil ein eigener abgrenzbarer Inhalt im Sinne eines Dienstes?
M.E. lautet die Grundaussage hier – in der Regel nein. Das reine Adressprofil kann nicht als eigenständiger Dienst anzusehen sein, wird auch von Dritten so nicht aufgefasst. Jeder weiß inzwischen, dass Xing eine Plattform zum Kontaktaustausch ist und dort in der Regel kein eigenständiger Dienst angeboten wird. Zwar kann dies auch mal anders sein, bspw. wenn man umfangreich dort tätig ist und Gruppen moderiert, Rechtstipps gibt usw., sich das normale Adressprofil also zum tatsächlichen Diensteanbeiter aufschwingt, daran dürften aber hohe Anforderungen zu stellen sein.
Nicht zu vergessen ist aber auch die sog. Bagatellklausel in § 3 UWG, die dazu führt, dass Wettbewerbsverletzungen spürbar sein müssen, also hier die Rechte des Abmahners spürbar verletzt. Spätestens hier wird der Abmahner einen erhöhten Argumentationsaufwand betreiben müssen, der m.E. nicht erfolgreich sein kann. Berücksichtigt man jetzt auch noch Art. 7 der UGP-Richtlinie, die durch § 5a UWG in nationales Recht umgesetzt wurde, so ergibt sich, dass ein Verstoßß dagegen nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt sondern eine Einzelfallprüfung im Sinne einer Abwägung erfordert.
Um es kurz zu machen – eine grundsätzliche Impressumspflicht auf Xing sehe ich nicht, empfehle aber trotzdem bis zu einer abschließenden Klärung dieses bei Xing (im Profil unten rechts) aufzunehmen, um sich erst gar nicht dieser Diskussion hingeben zu müssen.
Wenn Sie wegen einem fehlenden Xing-Impressum abgemahnt wurden, kontaktieren Sie uns unter www.rechtsanwalt-berlin.com.