Abmahnung wegen unvollständiger Referenzliste und Logonutzung
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14.11.2013 (Az. 15 U 80/12) entschieden, dass in der unvollständigen Darstellung einer Referenzliste eine abmahnfähige Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG liegt. Das Gericht stellte fest: „Die insoweit erforderliche Täuschungseignung liegt dann vor, wenn das bei den angesprochenen Verkehrskreisen erzeugte Verständnis mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Ausreichend ist hierbei allein die Eignung zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise; eine Irreführung muss nicht auch tatsächlich eingetreten sein“.
Der Beklagte hatte offenbar nach einem Arbeitgeberwechsel eine Referenzliste von Projekten erstellt an denen er als Mitarbeiter beteiligt war. Dabei gab er jedoch nicht an, dass er „nur“ als Angestellter neben weiteren Personen an den Projekten beteiligt war und erweckte damit den falschen Eindruck, dass er allein die Projekte bearbeitet hatte. Ferner wurde auch der Eindruck erweckt, dass es keine weitere Beteiligung Personen des ursprünglichen Arbeitgebers am Projekt gab. Insofern lag eine Irreführung vor, die abgemahnt werden konnte.
Grundsätzlich ist die Werbung mit Referenzlisten erlaubt, sofern die Angaben der Wahrheit entsprechen und keine datenschutzrechtlichen Vorschriften oder ein Geheimhaltungsinteresse verletzt wird. So hat auch kürzlich das LG Berlin zum AZ. 15 O 318/12 festgestellt, dass sogar die Nutzung eines durch eine Designagentur für seinen Kunden erstellten Logos in der Referenzliste geschäftsüblich und damit urheberrechtlich zulässig sei.
Gleichwohl ist insoweit immer eine vertragliche Regelung angeraten, um sich erst gar nicht auf diese Diskussion einlassen zu müssen.